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Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung durch das Amt für Ländliche Entwicklung

Dorfläden, Bäcker, Metzger, Wirtshäuser, Friseure, Pflegedienstleister, Physiotherapeuten, Floristen, Buchhandlungen, Einzelhandel, Fachgeschäfte und Handwerksbetriebe aufgepasst! Sie leisten mit Ihrem Unternehmen einen sehr wichtigen Beitrag für eine gute Nahversorgung und damit für mehr Lebensqualität für die Menschen in Dörfern. Deshalb können Sie jetzt vom Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) Mittelfranken Unterstützung bei Investitionen bekommen.

Wer und was kann gefördert werden?

Förderfähig sind Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. €, die Investitionen in die Zukunftsfähigkeit ihres Betriebes tätigen. Dabei wird unterschieden zwischen Unternehmen, die den regelmäßigen Bedarf decken (z.B. Bäckerei, Dorfladen, Gastwirtschaft, Pflegedienstleister) und denjenigen für den unregelmäßigen Bedarf (z.B. Autowerkstatt, Buchhandlung, Fachgeschäft, Friseur).

Erstere können für Investitionen zur Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung eine Förderung von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (bauliche Investitionen und langlebige Wirtschaftsgüter) erhalten. Wenn dabei zudem der Innenort gestärkt wird sind sogar bis zu 35 % möglich. Beispielsweise heißt das,  dass ein Dorfladen für die Erweiterung der Fläche oder eine Bäckerei für die Anschaffung moderner  Technik zur Produktionserweiterung Zuschüsse bekommt.

Bei Unternehmen des unregelmäßigen Bedarfs  werden bauliche Investitionen ebenfalls mit bis zu 30 % gefördert. Hier ist aber Voraussetzung, dass die jeweilige Maßnahme der Innenentwicklung dient. Ein Beispiel: Eine bestehende Schreinerei investiert in eine Werkstatterweiterung im rückwertigen Bereich und stärkt damit den Innenort.

Insgesamt müssen die Investitionen (bzw. die zuwendungsfähigen Kosten) mindestens 10.000 € ausmachen, die Förderung kann max. 200.000 € betragen.

Wichtig ist: Eine Förderung von Unternehmen ist nur in Ortsteilen möglich, in denen ein Dorferneuerungsverfahren läuft.  Das kann ein Dorferneuerungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sein oder eine eigens eingeleitete „Einfache Dorferneuerung“ im Rahmen einer „Integrierten Ländlichen Entwicklung“.  Eine Förderung in Ortsteilen, in denen eine Städtebauförderung läuft (oft sind das die Hauptorte einer Gemeinde), ist dagegen ausgeschlossen, ebenso eine Förderung von Vorhaben in Gewerbegebieten.

Und so geht’s:

Interessierte können sich vor Beginn der Maßnahme an die Wirtschaftsförderung des Landkreises oder ans ALE wenden, um das Vorhaben und die Förderfähigkeit vorzubesprechen.
Ansprechpartnerin des ALE ist Eva-Maria Fell (0981 591-221, Eva-Maria.Fell@ale-mfr.bayern.de).

Ausführliche Informationen finden Sie im Förderwegweiser unter www.stmelf.bayern.de/Dorferneuerung